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Freizeitbedingungen

1. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Krankheiten Allergien, Unverträglichkeiten) jedweder Art sind der Leitung unbedingt mitzuteilen. Schäden, die durch Unterlassung dieser Pflicht entstehen gehen zulasten des Teilnehmers bzw. dessen Erziehungsberechtigte.

2. Die Kinder/Jugendlichen haben während der Freizeit auch Zeiten, in der sie altersentsprechend selbständig unterwegs sein dürfen.

3. Die FreizeitteilnehmerInnen haben sich nicht ohne Erlaubnis von der Gruppe zu entfernen.

4. Für Unfälle, die durch Ungehorsam, höhere Gewalt oder nichtbeachten der Anweisungen der Freizeitleitung eintreten, kann eine Verantwortung des Veranstalters nicht übernommen werden.

5. Den Anweisungen der Freizeitleitung ist Folge zu leisten. Die Leitenden der Ferienfreizeit können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.

6. Die Freizeitleitung haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände wie Kleidung, Abspielgeräte oder Handys.

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